Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbräuchliche Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Fehlt dem Vortrag des Klägers jegliche tatsächliche Grundlage, die geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Erfordernis der Darlegung und der Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes nicht genügt. Ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann durch die abgelehnten Richter und ohne deren dienstliche Äußerung verworfen werden.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42, 44 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Mit Beschlüssen vom 3. Mai 1997 hat das Finanzgericht (FG) Anträge des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung gegen ihn ergangener Bescheide des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) abgelehnt. Über das Hauptsache verfahren wegen Zwangsgeldfestsetzungen wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen 1993 ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1997 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidungen des FG und lehnte gleichzeitig alle drei daran beteiligten Richter des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil "die Entscheide offenkundig zufolge der Befangenheitsbefindlichkeiten zur Unzeit grob fehlerhaft kognitiv und emotional entgleisend" seien. Die Richter erschienen deshalb nicht in der Lage, aufgefächert erhebliches Gedankengut in Wahrnehmungsfrische aufzunehmen, obwohl dies bei klarem Kopf und nicht blockierten Synapsen ohne Befangenheit möglich wäre, und zwar 1. dauerten die von der Gegenseite zu verantwortenden Gesundheitsübergriffe fort und 2. sei es kraß rechtsstaatswidrig, bei unverschuldeten Betriebsstörungen und Unfällen formularmäßig Zwangsgeld zu bestimmen. Den weiteren Ausführungen des Klägers entnimmt der Senat, daß er die Entscheidungen des FG auch deshalb für rechtlich falsch hält, weil sie sein Recht auf Gehör verletzten und nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen seien.

Das FG wies in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, also durch die drei abgelehnten Richter, den Ablehnungsantrag als unzulässig ab. Er sei mißbräuchlich gestellt, da der Kläger keinerlei Tatsachen, die eine Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter begründen könnten, vorgetragen habe. Die angebliche Unfähigkeit der Richter, das vom Kläger vorgetragene Gedankengut zu erfassen, stelle keinen Befangenheitsgrund dar. Auch könnten die bisher gegenüber dem Kläger ergangenen negativen Entscheidungen im Streitfall keine Befangenheit der Richter, die an diesen Entscheidungen mitgewirkt hätten, begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er bringt vor, die Beschlüsse des FG seien grob verfahrenswidrig und unter Verletzung seines Rechts auf Gehör ergangen; die besonderen Umstände seines Falles seien formularmäßig ausgeklammert worden. Es sei kognitiv und emotional entgleisend, unter den vorgetragenen Gegebenheiten auch noch Zwangsgelder draufzusetzen, die ohne Sinn und Verstand seien. Die Richter hätten den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt bzw. ihre Beweiswürdigung sei widersprüchlich oder lückenhaft oder verstoße gegen Denkgesetze und sichere Erfahrungssätze.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht verworfen, weil es unsubstantiiert ist und daher als mißbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).

Nach §51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluß vom 27. September 1994 VIII B 64--76/94, BFH/NV 1995, 526). Gemäß §44 Abs. 2 ZPO sind die das Mißtrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).

Im Streitfall fehlt es bereits an dem Erfordernis der Darlegung und der Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. Für die den FG-Richtern vorgehaltene angebliche mangelnde Erkenntnisfähigkeit und emotionale Entgleisung fehlte dem Vortrag des Klägers, wie bereits das FG befunden hat, jegliche tatsächliche Grundlage. Auch dem Beschwerdevorbringen ist insoweit nichts zu entnehmen. Es ergibt sich daraus nur, daß der Kläger die vom FG getroffenen Entscheidungen für rechtsfehlerhaft hält. Das Richterablehnungsverfahren schützt indes nicht gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten des Richters und auch nicht gegen (angeblich) unzutreffende oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Richter. Nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluß auf unsachliche Erwägungen oder eine unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (BFH- Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112). Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme im Streitfall bestehen aber nicht.

Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§51 FGO i. V. m. §44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (BFH/NV 1995, 122).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 326

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