Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmebegehrens

 

Leitsatz (NV)

Ein zulässiges Wiederaufnahmebegehren setzt nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578, 579 und 589 ZPO die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes voraus.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO §§ 578-579, 589

 

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sie machen geltend, der Senat sei bei Fassung des Beschlusses vom 9. Januar 1996, mit dem ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --); der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan entspreche nicht den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Antragsteller beantragen zudem, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der gesetzlichen Anforderungen an die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne beim Bundesfinanzhof (BFH) und bis das Plenum des BVerfG in der Sache 1 BvR 1644/94 entschieden habe.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Wiederaufnahmebegehren ist unzulässig. Der im Streitfall maßgebliche Wiederaufnahmeantrag ist daher abzulehnen (§ 134 FGO i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578, 579 und 589 ZPO setzt ein zulässiges Nichtigkeitsbegehren die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes voraus (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller haben nicht dargetan, inwieweit die Verfügung des Senatsvorsitzenden des IX. Senats vom 6. Dezember 1994 über die Mitwirkung der Senatsmitglieder an den Verfahren für das Geschäftsjahr 1995 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen soll. Zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrags verweisen die Antragsteller auf senatsinterne Mitwirkungspläne für die Jahre 1992 und 1993, deren -- angebliche -- Regelungen, insbesondere zur Bestimmung des Berichterstatters, ersichtlich nicht den im Streitfall maßgeblichen Mitwirkungsgrundsätzen entsprechen.

2. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt wegen der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens nicht in Betracht (BFH- Urteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370).

3. Über das Wiederaufnahmebegehren ist im Beschlußverfahren zu befinden. Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ergeht nach ständiger Rechtsprechung des BFH in derselben Form und Besetzung, in der die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung ergangen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710, und vom 15. April 1987 VIII K 1/86, BFH/NV 1987, 591).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423650

BFH/NV 1996, 836

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