Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über unstatthaftes Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Hat der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes eine vom FG gesetzte Frist zur Antragsbegründung versäumt und ist deshalb der Antrag abgewiesen worden, so kann nicht über ein Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden, wenn die Beschwerde unstatthaft ist.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Investitionszulage 1991 mit der Begründung ab, daß der Antrag trotz Fristsetzung nicht begründet worden sei. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Gegen den Beschluß des FG wendet sich die Beschwerdeführerin mit der von ihrem Geschäftsführer persönlich eingelegten Beschwerde. Hilfsweise beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie macht geltend, daß sie rechtzeitig um eine Verlängerung der vom FG gesetzten Frist für die Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gebeten habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Entscheidung über die Zulassung ist in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluß des FG ist daher unanfechtbar. Die von der Beschwerdeführerin dennoch erhobene Beschwerde ist deshalb unstatthaft und muß als unzulässig verworfen werden.

Die Beschwerdeführerin kann die von ihr begehrte Aussetzung der Vollziehung des Investitionszulagebescheides durch das FG auch nicht über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob für die vom FG angenommene Versäumung der gesetzten Frist für die Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden könnte. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre jedenfalls nur möglich, wenn der Beschluß des FG über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung aufgehoben würde. Da der Beschluß unanfechtbar ist, kann eine Aufhebung durch den Senat nicht erfolgen.

Im übrigen ist die Anfechtung des Beschlusses des FG durch die Beschwerdeführerin auch deshalb unzulässig, weil sich vor dem Bundesfinanzhof nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) jeder Beteiligte - ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerde daher nicht persönlich einlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423309

BFH/NV 1994, 884

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge