Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständiges Gericht und Besetzung der Richterbank bei Wiederaufnahmeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Für Entscheidungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Spruchkörper zuständig, der im ersten Rechtszug erkannt hat. Die Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme betrieben wird, sind von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

FGO §§ 116, 51; ZPO § 41 Nr. 6, § 584

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.11.1998 - IV R 74/97 (NV); BFH/NV 1999, 641

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133047

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