Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglicher Streit um Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG in der Annahme, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, gemäß § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten entschieden und erhebt der Kläger hiergegen Beschwerde mit der Begründung, eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, so muß der BFH die Kostenentscheidung des FG aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen, damit nunmehr durch Urteil über die Erledigung entschieden wird.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Kostenentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich nicht um einen Streit über die Kostenauferlegung selbst, bezüglich dessen nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) die Anrufung des Bundesfinanzhofs (BFH) versagt wäre (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1977 VI B 64/77, BFHE 123, 318, BStBl II 1978, 2), sondern um einen Streit über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Entscheidung. Denn der Kläger trägt vor, eine Erledigung in der Hauptsache, von der der Kostenbeschluß des FG ausgeht, sei in Wirklichkeit nicht eingetreten. Da eine übereinstimmende und wirksame Erledigungserklärung beider Beteiligter die verfahrensrechtliche Voraussetzung für einen Kostenbeschluß nach § 138 Abs. 1 FGO bildet, muß das FG über das Vorbringen des Klägers durch Urteil entscheiden. Das Bestreiten des Klägers, daß Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, steht einer isolierten Kostenentscheidung entgegen (BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1972 IV B 121/68, BFHE 107, 362, BStBl II 1973, 243, und vom 18. Dezember 1972 VIII B 4/69, BFHE 108, 150, BStBl II 1973, 455). Die Notwendigkeit einer Entscheidung des FG ist nicht durch die Erledigungserklärung des Klägers vom 23. Dezember 1988 entfallen, denn diese geht - was vom FG zu klären ist - davon aus, daß eine Hauptsacheerledigung im Verfahren vor dem FG nicht eingetreten ist (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 138 Rz. 24, und BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332).

Bei der verfahrensrechtlichen Sachlage kann der erkennende Senat nicht berücksichtigen, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 1988 eine uneingeschränkte Erledigungserklärung abgegeben hat. Die Bedeutung des zusätzlichen Hinweises (hilfsweise Aufrechterhaltung des Sachantrags) hat der Kläger selbst durch die Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779 geklärt. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn es mit der der Erledigungserklärung zugrunde liegenden Auffassung, daß Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, nicht übereinstimmt. Der Kläger wollte also mit seinem Zusatz nur klarstellen, daß er seinen Sachantrag aufrechterhalten wollte, falls das FG eine Erledigung in der Hauptsache verneinen sollte. Dieser Fall trat nicht ein. Eine entsprechende Annahme war auch nicht durch den zeitlich der Erledigungserklärung nachfolgenden Schriftsatz des Klägers vom 28. April 1988 veranlaßt, der sich zudem ausschließlich mit den Rechtsvorstellungen des FA zur Kostentragungspflicht beschäftigt und - abgesehen von seiner zeitlichen Distanz zur Erledigungserklärung vom 10. März 1988 - einen Antrag i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht enthält.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 550

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