Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassungsvoraussetzungen; Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung und die Frage der Verwertung der im Wege dieser Prüfung gewonnener Feststellungen sind Fragen des materiellen Rechts; sie betreffen nicht das vom FG gehandhabte Verfahren.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 193

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 4 K 209/03)

 

Gründe

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fehlerhafte Anwendung des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend machen, rügen sie lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Auch die Rüge, dass die Betriebsprüfung nicht rechtmäßig gewesen sei und dass das Finanzgericht (FG) dieser Frage hätte nachgehen müssen, ist nicht als die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu qualifizieren. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Betriebsprüfung und die Frage der Verwertung der im Wege dieser Prüfung gewonnenen Feststellungen sind hingegen Fragen des materiellen Rechts. Auch insoweit wenden sich die Kläger gegen die Rechtsanwendung des FG, nicht aber gegen das vom FG gehandhabte Verfahren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1475277

BFH/NV 2006, 567

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