Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert ist bei einem Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlich bestätigten Steuerbescheiden in der Regel auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3, § 150

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Bemessung des Streitwerts bei einem Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 140 Abs. 3, 150 FGO).

Die Bfin. (Stpfl.) war in einem die Einkommensteuer und Abgabe "Notopfer Berlin" für die Jahre 1950 bis 1954 betreffenden Revisionsverfahren beim BFH unterlegen. Gegen die Revisionsentscheidung erhob sie gemäß § 134 FGO in Verbindung mit § 580 ZPO Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzgericht (FG). Zugleich beantragte sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den gerichtlich bestätigten Steuer- und Haftungsbescheiden (§ 150 FGO in Verbindung mit § 69 FGO). Das FG wies den Antrag als unbegründet zurück. Die Beschwerde an den BFH erklärte die Stpfl. im Laufe des Verfahrens für erledigt, nachdem das FA den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen hatte. Der danach gestellte Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Lande aufzuerlegen, blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 140 Abs. 3 FGO). Mit ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens erstrebte die Stpfl. im wesentlichen das Gleiche wie mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides (§ 69 Abs. 3 FGO; vgl. dazu Entscheidung IV B 6/66 vom 12. August 1966, BFH 86, 544, BStBl III 1966, 596) oder auf Stundung der Steuerschuld. Es ist deshalb angemessen, den Streitwert entsprechend wie bei Aussetzungs- und Stundungsverfahren auf 10 v. H. des Betrags festzusetzen, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird (vgl. Entscheidungen IV 44/58 U vom 9. November 1962, BFH 76, 214, BStBl III 1963, 76; VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121; IV B 23/66 vom 14. April 1967, BFH 88, 195, BStBl III 1967, 321). Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Streitwert maßgebend ist, wenn sich der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung überhaupt richtet (vgl. Beschluß des Niedersächsischen FG Hannover vom 28. Januar 1960, EFG 1960, 361). Der Betrag, dessen Vollstreckung angegriffen wird (vgl. § 6 ZPO) ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn nur die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, also der bloße Aufschub der Verwertung begehrt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424222

BStBl III 1967, 512

BFHE 1967, 23

BFHE 89, 23

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