Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Der Beigeladene muß vor einer Beiladung, die unzweifelhaft notwendig (§ 60 Abs. 3 FGO) ist, nicht angehört werden.

2. Das Fehlen der Angaben zum Stand der Sache (§ 60 Abs. 4 Satz 2 FGO) im Beiladungsbeschluß kann der dagegen gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Normenkette

FGO § 60

 

Fundstellen

Haufe-Index 420726

BFH/NV 1996, 49

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