Entscheidungsstichwort (Thema)

Besorgnis der Befangenheit wegen der Vernehmung eines als Zeugen benannten Mitgliedes eines Kollegialgerichtes

 

Leitsatz (NV)

  1. Der BFH entscheidet im Ablehnungsverfahren, wenn ein Finanzgericht durch Selbstablehnung von Richtern beschlussunfähig wird.
  2. Gründe, die eine Befangenheit rechtfertigen könnten, sind auch bei Bestehen einer besonderen Beziehung zwischen Richter und Zeugen denkbar.
  3. Wird ein Mitglied eines Kollegialgerichtes als Zeuge zu Tatsachen benannt, die ausschließlich im Zusammenhang mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit stehen, ist die Annahme der Besorgnis der Befangenheit auch bei einem kleineren Kollegialgericht nicht gerechtfertigt.
 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1, § 48; FGO § 51 Abs. 2, § 57

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 01.08.2001 - VII S 5/01 (NV); BFH/NV 2002, 40

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133283

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