(1) Die Ermittlung der Obstbau-Vergleichszahlen erfolgt bei Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt des Betriebs ohne Berücksichtigung etwa im gleichen Betrieb vorhandener plantagenmäßiger Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, für die Baumobstanlagen nach einem vereinfachten Verfahren (vgl. Abschnitt 6.25 Abs. 4). Die Bewertung im gleichen Betrieb vorhandener plantagenmäßiger Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform bleibt hiervon unberührt.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zählt der Boden zur landwirtschaftlichen Nutzung und wird nach landwirtschaftlichen Grundsätzen bewertet. Für den Baumbestand werden nach den Verhältnissen der Gegend Obstbau-Ausgangszahlen nach Obstart, Pflanzraum, Altersklasse und Obstbaustufe festgestellt und um Ab- und Zurechnungen nach Abschnitten 6.36 bis 6.44 korrigiert. Die Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternutzung durch den Baumbestand ist nicht bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern bei der Bewertung des Baumbestandes durch Abrechnungen in Höhe von 20 v.H. zu berücksichtigen. Die sich ergebenden Obstbau-Vergleichszahlen je Baum sind auf alle nach diesem Verfahren zu bewertenden Baumbestände anzuwenden, ohne daß Einzelfeststellungen in den Betrieben getroffen werden. Als weitere Bewertungsgrundlage ist für den einzelnen Betrieb nur die Feststellung der Zahl der Bäume erforderlich.

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