(1) Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben und der Gewinnung von Wein und Süßmost aus diesen Trauben dienen. Dazu gehören die Flächen mit im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen, sogenannte Brachflächen, sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagsholz, sogenannte Rebmuttergärten, und die Anzucht von Pflanzreben, sogenannte Rebschulen, gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf des Betriebs dienen. Wegen der Einbeziehung der Hof- und Gebäudefläche, Wirtschaftswege usw. nach § 40 Abs. 3 BewG siehe Abschnitt 1.14.

 

(2) Zur weinbaulichen Nutzung gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die der Gewinnung, dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen. Bei ausbauenden Betrieben gehören zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 56 BewG) bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 (Bewertungsstichtag 30. Juni 1963) der Vorrat an Weinen aus der Ernte des Jahres 1962 und der nicht auf Flaschen gefüllte Vorrat an Weinen aus der Ernte 1961.

 

(3) In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden.

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