(1) 1Die Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren ist in den §§ 83 bis 90 BewG geregelt. 2Danach wird zunächst der Ausgangswert ermittelt. 3Dieser Ausgangswert setzt sich aus dem Bodenwert (vgl. Abschnitt 35), dem Gebäudewert (vgl. Abschnitte 36 bis 44) und dem Wert der Außenanlagen (vgl. Abschnitt 45) zusammen. 4Der Ausgangswert ist durch eine Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (vgl. Abschnitt 46).

 

(2) Einen Überblick über das Sachwertverfahren enthält die Anlage 10.

 

(3) Die Vorschriften über den Mindestwert (§ 77 BewG) sind auch bei einer Bewertung im Sachwertverfahren zu beachten (vgl. Abschnitt 17).

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