Grundsatz: Geht das Erbbaurecht von Todes wegen auf den Erben über, handelt es sich um einen Grundstückserwerb, der den allgemeinen Regeln unterliegt. Es handelt sich um einen Vorgang der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig ist und i.H.d. Bereicherung des Erben gem. § 10 ErbStG eine Steuer auslöst, sofern die Freibeträge des § 16 ErbStG überschritten sind und keine Gründe für eine Steuerbefreiung vorliegen.

Beraterhinweis Hat sich der Erblasser bereits vor dem Todestag zur Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts verpflichtet, sind jedoch zum Besteuerungszeitpunkt weder das Erbbaurecht noch die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen wirksam entstanden, handelt es sich noch nicht um einen Erwerb des Erbbaurechtes. Das gilt v.a. dann, wenn die Bestellung des Erbbaurechtes zwar zugesagt, jedoch auf einen ungewissen Zeitpunkt hinausgezögert wird und auch dann, wenn bis zu dem unbestimmten Zeitpunkt ein dem Erbbauzins gleichwertiges "Nutzungsentgelt" gezahlt wird. Entsprechende Vereinbarungen begründen keinen erbschaftsteuerrechtlich erheblichen Zahlungsanspruch des Erblassers (BFH v. 10.11.1982 – II R 111/80, BStBl. II 1983, 116).

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