Gesonderte Ermittlung: Die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks sind gesondert zu ermitteln (§ 192 BewG). Es handelt sich um zwei wirtschaftliche Einheiten, die i.R.d. Wertermittlung auch zu unterschiedlichen Werten führen, wobei als Untergrenze der Bewertung 0 EUR anzusetzen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bzw. das Recht auf Erhalt des Erbbauzinses sind gem. § 192 Abs. 2 BewG durch die Wertermittlung abgegolten (vgl. FG Münster v. 21.6.2018 – 3 K 621/16 Erb, ErbStB 2018, 324 [Esskandari / Bick]).

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