Die vereinbaren Tätigkeiten eröffnen Steuerberatern nicht nur zusätzliche Betätigungsfelder, sondern vergrößern auch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken. Daher ist es notwendig, mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang des Auftrags und über die Haftung für Beratungsfehler abzuschließen. Eine Haftungsbegrenzung kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme nur dann wirksam vereinbart werden, wenn insoweit auch Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach der Risikobeschreibung grundsätzlich auch auf die vereinbaren Tätigkeiten. Man sollte dennoch die eigene Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen prüfen, in denen der Umfang des Versicherungsschutzes aufgezählt ist. Falls von der zuständigen Steuerberaterkammer eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit erteilt worden ist, ist auch zu klären, ob für diese Tätigkeit ebenfalls Versicherungsschutz besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge