Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dient der Tätigkeit des Unternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, den Unternehmenszweck zu fördern.[1] Darunter ist jede unternehmensbezogene Tätigkeit in, an oder mit der Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen. Ob eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dem Unternehmen dient, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, wobei die Beurteilung je nach Art der Einrichtung oder Anlage des Unternehmens unterschiedlich ausfallen kann. Von Bedeutung ist, dass die Geschäftseinrichtung oder Anlage dem Unternehmen auf eine gewisse Dauer dienen muss, d. h. eine einmalige oder vorübergehende kurzfristige Nutzung zu Unternehmenszwecken reicht nicht aus. Dies ist z. B. bei einem Stand auf dem Weihnachtsmarkt der Fall.[2]

Für den Unternehmensbegriff des § 12 AO ist maßgeblich, ob eine unternehmerische Tätigkeit im ertragsteuerlichen Sinne ausgeübt wird. Ein solches Unternehmen im ertragsteuerlichen Sinne stellt auch die gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Eine gewerblich geprägte (inländische) KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

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