Durch die Neuregelungen im neu geschaffenen § 200a AO wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außenprüfungen eingeführt. Die Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Vor Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll daher in der Regel bereits ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO ergangen sein, welches vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht hinreichend erfüllt wurde. Durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird bestimmt, dass im Falle der Nichterfüllung eines Mitwirkungsverlangens die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung verlängert und gar außer Kraft gesetzt wird (§ 200a Abs. 4 AO) und ein Mitverzögerungsgeld, das eine steuerliche Nebenleistung ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 3a AO), bzw. ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wird.

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist in erster Linie für die Fälle vorgesehen, in denen der Steuerpflichtige einem Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO nicht nachkommt. Es darf jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.

Statt eines Mitwirkungsverlangens nach § 200 AO kann auch sofort ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ergehen, wenn z. B. ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO keinen Erfolg verspricht. Zur Erfüllung des Verlangens sieht die gesetzliche Neuregelung eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens vor, die jedoch in begründeten Einzelfällen vom Außenprüfer verlängert werden kann.

Wird das qualifizierte Mitwirkungspflicht überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend erfüllt, ist von Gesetzes wegen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Eine Ausnahme von der Festsetzungsverpflichtung ist lediglich in § 200a Abs. 2 Satz 6 AO vorgesehen, wonach der Steuerpflichtige eine Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung glaubhaft machen kann.

Wird dagegen das Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung, die Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlags ist; die Mitwirkungsverzögerung endet dabei spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Bei Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung ist von der Festsetzung eines Zuschlags abzusehen.

Bei Steuerpflichtigen, die ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend erfüllen und bei denen deshalb ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist, verlängert sich die Fünfjahresfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz AO um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr (§ 200a Abs. 4 Satz 1 AO). In den Fällen einer wiederholten Mitwirkungsverzögerung wird die zeitliche Beschränkung der Ablaufhemmung außer Kraft gesetzt, d. h. es gilt die unveränderte Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO (§ 200a Abs. 4 Satz 2 AO).

Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Rechtsbehelfen angefochten, findet die Neuregelung des § 171 Abs. 4 AO im Ergebnis keine Anwendung, d. h. die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, auf die die Außenprüfung Anwendung findet, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch oder die Klage Erfolg hatte oder nicht.

Die Finanzverwaltung muss auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds und eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nebst deren voraussichtlicher Höhe hinweisen. Dies betrifft auch die Auswirkungen der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 4 AO) und die Auswirkungen einer Anfechtung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, einer Mitwirkungsverzögerungsgeldfestsetzung oder der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 5 AO).

Die Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgelds beträgt 100 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens allerdings für 100 Kalendertage. Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds kann auch in Teilbeträgen erfolgen (§ 200a Abs. 2 Satz 4 AO). Wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung. Das Ende der Mitwirkungsverzögerung, die Grundlage für die Berechnung des Mitwirkungsverzögerungsgelds bildet, ist der Ablauf des Tages der Schlussbesprechung.

Wird eine qualifizierte Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat dies einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld zur Folge. Die Festsetzung steht im Ermessen der Finanzbehörde und kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um einen Wiederholungsfall und es ist zu befürchten, dass das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ohne den Zuschlag nicht erfüllt wird,
  • oder es ist zu befürchten, dass a...

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