Bei den Betriebsaufwendungen ist zu unterscheiden nach

  • allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Halbreingewinns abgezogen werden und
  • besonderen sachlichen und personellen Aufwendungen, die nach Ermittlung des Halbreingewinns zur Ermittlung des Reingewinns abgezogen werden.

Beim Abzug der Aufwendungen ist zu beachten, dass Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie dem Normalbetrieb entsprechen.

Nicht abziehbare Aufwendungen, z. B. Personensteuern, Aufsichtsratsvergütungen, Gewerbesteuer oder Spenden, stellen keine sonstigen allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen dar.

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