Zusammenfassung

 
Überblick

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen. Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Das BMF hat die Richtsätze für 2018veröffentlicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Außenprüfung ist in den §§ 193207 AO geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen werden durch Erläuterungen in den Abschn. zu §§ 193 ff. AEAO und über die Regelungen der BpO ergänzt. Die vom BMF jährlich für das vergangene Jahr veröffentlichten Richtsätze ermöglichen das Verproben von Umsätzen und Gewinnen.

1 Richtsätze dienen dem äußeren Betriebsvergleich

Der sog. äußere Betriebsvergleich stellt eine in der Praxis häufig angewandte Möglichkeit der Verprobung dar. Äußerer Betriebsvergleich bedeutet, dass die Ergebnisse des geprüften Betriebs den Ergebnissen vergleichbarer Betriebe gegenübergestellt werden. Neben zahlreichen Vergleichszahlen, die von Berufsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder sonstigen Institutionen erhoben werden, ermittelt die Finanzverwaltung für bestimmte Branchen Kennzahlen für den äußeren Betriebsvergleich. Diese Kennzahlen heißen Richtsätze und werden jedes Jahr in der Richtsatzsammlung veröffentlicht. Die Richtsätze werden regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Ausgehend vom wirtschaftlichen Umsatz werden folgende Kennzahlen ermittelt:

 
Wirtschaftlicher Umsatz  
./. Waren- bzw. Materialeinsatz = Rohgewinn I (bei Handelsbetrieben)
./. Fertigungslöhne = Rohgewinn II (bei Fertigungsbetrieben)
./. allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen = Halbreingewinn
./. besondere sachliche und personelle Betriebsaufwendungen = Reingewinn

Die Angabe der Kennzahlen erfolgt in Prozentsätzen, die sich auf den wirtschaftlichen Umsatz beziehen, wobei jeweils ein oberer und unterer Grenzwert sowie ein Mittelsatz in der Richtsatzsammlung angegeben sind. Der bei Handelsbetrieben aufgezeichnete Rohgewinnaufschlagsatz in Prozent ist keine eigenständige Größe, sondern bildet das Verhältnis vom Rohgewinn I zum Wareneinsatz ab.

Die ermittelten Kennzahlen gelten nicht für steuerliche Großbetriebe. Sie finden nur Anwendung bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben.

Bei sog. Richtsatzprüfungen werden Richtsätze für den Normalbetrieb entwickelt. Bei der Verprobung und dem Vergleich eines einzelnen Betriebs mit den Richtsätzen sollen vergleichbare Betriebe einander gegenüber gestellt werden. Der Normalbetrieb unterstellt im Wesentlichen folgende Merkmale:

  • Der Betrieb wird in Form eines Einzelunternehmens geführt.
  • Der Betriebsinhaber arbeitet im Betrieb voll unentgeltlich mit.
  • Der Ehegatte bzw. andere Familienmitglieder arbeiten nicht oder nur vollentgeltlich mit.
  • Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht vorhanden.
  • Der Betrieb arbeitet ausschließlich mit Eigenkapital oder kurzfristigem Fremdkapital.
  • Für das Anlagevermögen werden nur "normale" AfA in Anspruch genommen.
  • Für das Umlaufvermögen erfolgen nur branchenübliche Teilwertabschreibungen.
  • Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nicht vorhanden.
  • Hilfsgeschäfte werden nicht getätigt.

Weichen die Verhältnisse des Betriebs vom Normalbetrieb ab, ist vor dem Richtsatzvergleich der Betrieb zu "normalisieren", z. B. sind Korrekturen für das Geschäftsführer-Gehalt erforderlich, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn bezieht.

2 Berechnungsgrößen zur Ermittlung der Richtsätze

2.1 Wirtschaftlicher Umsatz

Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe, wie z. B. Skonti und Boni, und Forderungsverluste. Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch

  • Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen, z. B. aus dem Verkauf von Materialabfällen,
  • Bedienungsgelder,
  • Verbrauchsteuern, die zum Entgelt zählen, z. B. Biersteuer.

Nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehören

  • Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen, z. B. aus ehrenamtlicher oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme,
  • unentgeltliche Wertabgaben,
  • Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG,
  • Leistungen an das Personal,
  • Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.
 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftlicher Umsatz

 
Die Gewinn- und Verlustrechnung weist folgende Erträge aus: EUR
Umsatzerlöse 300.000
Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen 5.000
Erlöse aus Schrottabfällen 3.000
Eigenverbrauch Material 1.000
Aktivierte Eigenleistungen   8.000
Summe der Erträge 317.000
Der wirtschaftliche Umsatz setzt sich zusammen aus: ...

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