Löhne und Gehälter werden mit den Bruttobeträgen einschließlich aller Sachbezüge angesetzt. Nicht zu den Löhnen und Gehältern, sondern zu den allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen, gehört der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Als Fertigungslöhne gelten Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen. Die Löhne für Verwaltung und Vertrieb zählen zu den besonderen Betriebsaufwendungen.

 
Praxis-Tipp

Löhne bei Handelsbetrieben

Bei Handelsbetrieben zählen alle Löhne zu den besonderen Betriebsaufwendungen. Bei Betrieben, die auch einen handwerklichen Anteil haben, aber für Richtsatzzwecke als Handelsbetrieb angesehen werden, ist darauf zu achten, dass keine Löhne bei der Ermittlung des Rohgewinns I abgezogen werden.

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