Der Ansatz des Waren- und Materialeinsatzes erfolgt mit den steuerlichen Anschaffungskosten ohne die abzugsfähige Vorsteuer. Dabei sind Fremdleistungen und Nebenkosten bis zur Einlagerung hinzuzurechnen. Kürzungen erfolgen für

  • unentgeltliche Wertabgaben (ggf. mit den Pauschsätzen),
  • Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG,
  • unentgeltliche Waren- und Materialabgaben an das Personal,
  • Waren- und Materialverbrauch für eigenbetriebliche Zwecke,
  • Betriebsstoffe, Gebühren und Getränkesteuer, soweit sie beim Waren- und Materialeinsatz erfasst sind.

Bei der Ermittlung des Waren- und Materialeinsatzes aus dem Waren- und Materialeinkauf des laufenden Jahrs erfolgt eine Korrektur über den Anfangs- und Endbestand zum Bilanzstichtag. Dabei sind nur branchenübliche, nicht außergewöhnliche Teilwertabschläge zu berücksichtigen.

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