2.1 Wirtschaftlicher Umsatz

Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe, wie z. B. Skonti und Boni, und Forderungsverluste. Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch

  • Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen, z. B. aus dem Verkauf von Materialabfällen,
  • Bedienungsgelder,
  • Verbrauchsteuern, die zum Entgelt zählen, z. B. Biersteuer.

Nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehören

  • Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen, z. B. aus ehrenamtlicher oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme,
  • unentgeltliche Wertabgaben,
  • Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG,
  • Leistungen an das Personal,
  • Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.
 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftlicher Umsatz

 
Die Gewinn- und Verlustrechnung weist folgende Erträge aus: EUR
Umsatzerlöse 300.000
Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen 5.000
Erlöse aus Schrottabfällen 3.000
Eigenverbrauch Material 1.000
Aktivierte Eigenleistungen   8.000
Summe der Erträge 317.000
Der wirtschaftliche Umsatz setzt sich zusammen aus:  
Umsatzerlöse 300.000
Erlöse aus Schrottabfällen   3.000
Wirtschaftlicher Umsatz 303.000

Eine Besonderheit für die Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes gilt bei Fertigungsbetrieben für die fertigen und teilfertigen Erzeugnisse. Diese gehen nur mit Herstellungskosten in die Bilanz ein. Im Verhältnis zum Lohn- und Materialeinsatz fehlt es hier am anteiligen Gewinnausweis. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden sie mit Verkaufspreisen angesetzt.

2.2 Waren- bzw. Materialeinsatz

Der Ansatz des Waren- und Materialeinsatzes erfolgt mit den steuerlichen Anschaffungskosten ohne die abzugsfähige Vorsteuer. Dabei sind Fremdleistungen und Nebenkosten bis zur Einlagerung hinzuzurechnen. Kürzungen erfolgen für

  • unentgeltliche Wertabgaben (ggf. mit den Pauschsätzen),
  • Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG,
  • unentgeltliche Waren- und Materialabgaben an das Personal,
  • Waren- und Materialverbrauch für eigenbetriebliche Zwecke,
  • Betriebsstoffe, Gebühren und Getränkesteuer, soweit sie beim Waren- und Materialeinsatz erfasst sind.

Bei der Ermittlung des Waren- und Materialeinsatzes aus dem Waren- und Materialeinkauf des laufenden Jahrs erfolgt eine Korrektur über den Anfangs- und Endbestand zum Bilanzstichtag. Dabei sind nur branchenübliche, nicht außergewöhnliche Teilwertabschläge zu berücksichtigen.

2.3 Löhne und Gehälter

Löhne und Gehälter werden mit den Bruttobeträgen einschließlich aller Sachbezüge angesetzt. Nicht zu den Löhnen und Gehältern, sondern zu den allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen, gehört der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Als Fertigungslöhne gelten Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen. Die Löhne für Verwaltung und Vertrieb zählen zu den besonderen Betriebsaufwendungen.

 
Praxis-Tipp

Löhne bei Handelsbetrieben

Bei Handelsbetrieben zählen alle Löhne zu den besonderen Betriebsaufwendungen. Bei Betrieben, die auch einen handwerklichen Anteil haben, aber für Richtsatzzwecke als Handelsbetrieb angesehen werden, ist darauf zu achten, dass keine Löhne bei der Ermittlung des Rohgewinns I abgezogen werden.

2.4 Betriebsaufwendungen

Bei den Betriebsaufwendungen ist zu unterscheiden nach

  • allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Halbreingewinns abgezogen werden und
  • besonderen sachlichen und personellen Aufwendungen, die nach Ermittlung des Halbreingewinns zur Ermittlung des Reingewinns abgezogen werden.

Beim Abzug der Aufwendungen ist zu beachten, dass Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie dem Normalbetrieb entsprechen.

Nicht abziehbare Aufwendungen, z. B. Personensteuern, Aufsichtsratsvergütungen, Gewerbesteuer oder Spenden, stellen keine sonstigen allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen dar.

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