Kommentar

Gestaltet der Arbeitgeber den Arbeitsablauf um und verlagert er deshalb bestimmte Arbeiten in eine andere Betriebsabteilung, rechtfertigt dies allein noch keine betriebsbedingte Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten betrauten Arbeitnehmer. Sind nach wir vor im wesentlichen die gleichen Arbeiten zu verrichten und die bisherigen Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung dieser Arbeiten persönlich und fachlich geeignet, ist eine betriebsbedingte Kündigung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei den neu eingerichteten Arbeitsplätzen in der anderen Betriebsabteilung um Beförderungsstellen handelt.

Verringert der Arbeitgeber gleichzeitig die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten , hat er zwischen den betroffenen Arbeitnehmern, die nach der Umgestaltung des Arbeitsablaufs für eine Weiterbeschäftigung persönlich und fachlich geeignet sind, eine Sozialauswahl vorzunehmen. Diese kann er auch nicht dadurch umgehen, daß er zunächst die verbleibenden Arbeitsplätze ohne Beachtung sozialer Gesichtspunkte besetzt und erst danach den nicht übernommenen Arbeitnehmern kündigt. Das BAG wies in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, daß diese Grundsätze auch dann gelten, wenn Arbeiten in einen anderen Betrieb eines Unternehmens verlagert werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 10.11.1994, 2 AZR 242/94

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