Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Das EStG unterscheidet in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG sieben Einkunftsarten. Die Definition gewerblicher Einkünfte findet sich in § 15 Abs. 2 EStG und dient der zentralen Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten.[2] Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dann vor, wenn eine

  • selbständige und
  • nachhaltige Betätigung
  • mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und
  • sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.[3]
  • Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal tritt sodann die Negativabgrenzung zur Vermögensverwaltung hinzu.[4]

Das Konstrukt der Betriebsaufspaltung ist auf eine tradierte Rechtsprechungshistorie zurückzuführen.[5] Ein Versuch der Legislative zur Aufnahme der Betriebsaufspaltung aus Gründen der Rechtssicherheit in § 15 Abs. 2 S. 4 EStG ist in 1985 gescheitert.[6] Eine gesetzliche Regelung oder Definition der Betriebsaufspaltung besteht bis heute nicht[7] – auch wenn das Konstrukt der Betriebsaufspaltung an verschiedenen Stellen der Steuergesetze Erwähnung findet.[8]

Änderung der Rechtsprechung bzgl. der personellen Verflechtung: In der jüngeren Vergangenheit war die Betriebsaufspaltung Gegenstand verschiedener Finanzgerichtsverfahren[9] – insbesondere in Bezug auf die personelle Verflechtung. Diese finanzgerichtlichen Verfahren haben letztlich zu einer Änderung der Rechtsprechung geführt.[10]

[2] Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Rz. 1000 (Aug. 2017).
[3] Zudem darf es sich nicht um Einkünfte aus Land- und Frostwirtschaft bzw. um solche aus selbständiger Arbeit handeln.
[4] Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Rz. 1100 (Aug. 2017).
[5] So bereits RFH v. 7.12.1932 – VI A 684/32, RStBl. I 1933, 224. Grundlegend auch BFH v. 8.11.1971 – GrS 2/71, BStBl. II 1972, 63.
[6] BT-Drucks. 10/3663, 4, 10.
[7] Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz. 794 (Aug. 2017).

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