Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Das EStG unterscheidet in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG sieben Einkunftsarten. Die Definition gewerblicher Einkünfte findet sich in § 15 Abs. 2 EStG und dient der zentralen Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten.[2] Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dann vor, wenn eine
- selbständige und
- nachhaltige Betätigung
- mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und
- sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.[3]
- Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal tritt sodann die Negativabgrenzung zur Vermögensverwaltung hinzu.[4]
Das Konstrukt der Betriebsaufspaltung ist auf eine tradierte Rechtsprechungshistorie zurückzuführen.[5] Ein Versuch der Legislative zur Aufnahme der Betriebsaufspaltung aus Gründen der Rechtssicherheit in § 15 Abs. 2 S. 4 EStG ist in 1985 gescheitert.[6] Eine gesetzliche Regelung oder Definition der Betriebsaufspaltung besteht bis heute nicht[7] – auch wenn das Konstrukt der Betriebsaufspaltung an verschiedenen Stellen der Steuergesetze Erwähnung findet.[8]
Änderung der Rechtsprechung bzgl. der personellen Verflechtung: In der jüngeren Vergangenheit war die Betriebsaufspaltung Gegenstand verschiedener Finanzgerichtsverfahren[9] – insbesondere in Bezug auf die personelle Verflechtung. Diese finanzgerichtlichen Verfahren haben letztlich zu einer Änderung der Rechtsprechung geführt.[10]
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