Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich das rechtliche Konstrukt der Betriebsaufspaltung weiterhin im Wandel befindet. Oftmals sind entsprechende Sachverhalte in der Praxis unentdeckt.[82] Auch bereiten Betriebsaufspaltungskonstellationen und Restrukturierungen besondere Fallstricke, die einer entsprechenden Beobachtung bedürfen.

Steuerpflichtigen ist eine regelmäßige Überprüfung von entsprechenden Strukturen angeraten, um die dynamische Entwicklung im Kontext der Betriebsaufspaltung entsprechend antizipieren zu können.

Vor dem Hintergrund der jüngst geänderten Rechtsprechung[83] sei Steuerpflichtigen zudem angeraten, aktuelle Strukturen zu überprüfen: Konstellationen, die bislang nicht zu einer Betriebsaufspaltung geführt haben, können nunmehr als solche qualifizieren. Auch in Konzernstrukturen scheint in Fällen, in denen eine Personengesellschaft Grundbesitz im Konzern überlässt und dafür bislang eine erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nimmt, dieses gewerbesteuerliche Privileg durch die Möglichkeit der Realisation einer Betriebsaufspaltung gefährdet.

Gegebenenfalls bietet sich ein Formwechsel i.S.d. § 25 UmwStG in eine Besitz-Kapitalgesellschaft oder etwa eine Anwachsung an, um einer drohenden Betriebsaufspaltung entgegenzuwirken.

Für den Fall einer mittelbar tätigen Besitz-Kapitalgesellschaft sieht der I. Senat aktuell keine Veranlassung, eine personelle Verflechtung anzunehmen.[84]

Ob die vorstehende Reorganisation in Gestalt eines Formwechsels jedoch auch künftig vor einer Qualifikation als Besitzunternehmen im Kontext einer Betriebsaufspaltung schützt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden – schließlich ließen sich auch insoweit Gründe für eine mittelbare personelle Verflechtung finden, so dass diese Konstellation zumindest risikobehaftet erscheint.

Eine Option nach § 1a KStG wird nicht zielführend sein, da für Zwecke der Betriebsaufspaltung weiterhin die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind[85] und die Personenhandelsgesellschaft durch eine Option gerade nicht ihr gesellschaftsrechtliches Rechtskleid wechselt.[86]

Stellungnahme der Finanzverwaltung? Wünschenswert ist an dieser Stelle eine Stellungnahme der Finanzverwaltung,

  • wie einerseits das aktuelle Urteil des BFH[87] einzuordnen ist und
  • wie andererseits in bestehenden Strukturen zu verfahren ist.

Im Sinne der Abschnittsbesteuerung und vor dem Hintergrund eines Vertrauensschutzes würde sich insoweit infolge einer ansonsten umfassenden Korrektur für die Vergangenheit eine Umsetzung entsprechender Betriebsaufspaltungen nur für die Zukunft anbieten. Wie sich jedoch die Finanzverwaltung dazu positionieren wird, bleibt abzuwarten.

[82] Zur unentdeckten Betriebsaufspaltung: s. auch etwa Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach/Gluth, § 15 EStG Rz. 832a (Aug. 2017).
[84] So in BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, EStB 2022, 80 (Schimmele) Rz. 40 dargestellt mit Verweis auf BFH v. 28.1.2015 – I R 20/14, EStB 2015, 242 (Günther). Offen gelassen durch den IV. Senat in: BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, EStB 2022, 80 (Schimmele) Rz. 41.
[85] BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001 :004 – DOK 2021/1162290, EStB 2022, 58 (Herkens) = BStBl. I 2021, 2212 Rz. 84.
[86] BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001 :004 – DOK 2021/1162290, EStB 2022, 58 (Herkens) = BStBl. I 2021, 2212 Rz. 49. Ausführlich auch Strahl/Carlé/Müller/Brill, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel H.

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