BMF, 20.9.2005, IV C 5 - S 2333 - 205/05

Mit dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1065) hat die Finanzverwaltung zahlreiche Zweifelsfragen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz geklärt. Mit dem BMF-Schreiben soll in erster Linie eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt werden. Zudem gibt das BMF-Schreiben für Anwender und die Beratungsbranche eine Hilfestellung zur Anwendung des geltenden Rechts. Da die Gestaltungen im Einzelfall sowie die sich ergebenden möglichen Fragen meist sehr vielfältig sind und die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder leider nicht zu jeder denkbaren Fallgestaltung ausführlich Stellung nehmen können, muss im Zweifel das zuständige Betriebsstättenfinanzamt um Auskunft gebeten werden (§ 42e des EinkommensteuergesetzesEStG –). Das BMF bittet daher um Verständnis, dass es auf die Fragen oder Anmerkungen in den Schreiben des GDV vom 24.1.2005 und 25.2.2005 zum Teil nur allgemein antwortet.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes mitgeteilt:

a) Übertragung von Direktversicherungen (Rz. 203f.)

Wurde vom Arbeitgeber vor dem 1.1.2005 eine Versorgungszusage erteilt (Altzusage) und im Rahmen einer Direktversicherung durchgeführt, bestehen keine Bedenken, wenn nach der Übertragung dieser (Alt-)Direktversicherung unter Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Dies gilt auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten biometrischen Risiken ändern, ohne dass damit eine Beitragsänderung verbunden ist. Es wird daher in diesen Fällen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 und 52a EStG i.V.m. § 40b EStG a.F.).

Entsprechendes gilt, wenn der (Alt-)Direktversicherungsvertrag unmittelbar vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, wenn weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird und die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden.

b) Zwischenzeitlich privat weitergeführte Direktversicherung (Rz. 203f.)

Wird eine vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherung (Altzusage) infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG – (versicherungsvertragliche Lösung) auf den Arbeitnehmer übertragen, dann von diesem zwischenzeitlich privat (z.B. während der Zeit einer Arbeitslosigkeit) und später von einem neue Arbeitgeber wieder als Direktversicherung fortgeführt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn unter Berücksichtigung der Ausführungen in Rz. 203f. des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 (a.a.O.) bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Das bedeutet insbesondere, dass der Versicherungsvertrag trotz der privaten Fortführung und der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber – abgesehen von den in Rz. 203 genannten Fällen – keine wesentlichen Änderungen erfahren darf. Der Zeitraum der privaten Fortführung sowie die Tatsache, ob in dieser Zeit Beiträge geleistet oder der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde, ist insoweit unmaßgeblich. Es wird von der Finanzverwaltung in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 und 52a EStG i.V.m. § 40b EStG a.F.).

c) Änderung bei den biometrischen Risiken ohne Beitragserhöhung (Rz. 204)

Werden einzelne Leistungskomponenten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer von vornherein vereinbarten Wahloption verringert, erhöht oder erstmals aufgenommen (z.B. Einbeziehung der Hinterbliebenenabsicherung nach Heirat) und kommt es infolge dessen nicht zu einer Beitragsanpassung, liegt kein Fall der Rz. 204 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 (a.a.O.) – Neuzusage – vor, sondern weiterhin eine Altzusage.

d) Absicherung mehrerer biometrischer Risiken (Rz. 154)

Die Formulierung „die gesamte Vereinbarung” in Rz. 154 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 (a.a.O.) kann als Synonym für den ansonsten in dem Schreiben verwendeten Begriff „Zusage” gesehen werden.

e) Zulässigkeit einer Waisenrente (Rz. 157)

Die vorgeschlagene Ausweitung des Hinterbliebenenbegriffs bei den Kindern dahingehend, dass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs generell Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden können, wird nicht aufgegriffen, da sie dem Gedanken der Versorgungsbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt. Die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 (a.a.O.), dass eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne nur Leistungen an Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG vorsehen darf, ist daher unbedingt zu beachten.

f) Höhe der Sterbegeldzahlungen (Rz. 158)

Über eine Erhöhung der angemessenen Sterbegeldzahlung (z.Zt. rund 8.000 Euro) ist bisher weder im Bereich der Körperschaftsteuer...

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