OFD Münster, 19.11.2004, o.Az

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z.B. Sportvereinen, zu überlassen.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke – öffentliche Gesundheitspflege und Sport – gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen.

Das Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Schulträger als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschn. 78 Abs. 2 UStR 2002 bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mehr als 6 Monate) erfolgt. Unselbstständige Nebenleistungen des Vereins wie z.B. das Reinigen des Schwimmbads sind ebenfalls der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a AO als sportliche Veranstaltungen Zweckbetriebe. Es ist ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.

Das „Jedermannschwimmen” ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vereine fördern insoweit die öffentliche Gesundheitspflege. Ein schädlicher Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern ist nicht anzunehmen, da diese i.d.R. anders strukturiert sind (sog. Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzte Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die Tätigkeiten des Vereins auch die satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Annahme eines Zweckbetriebs erfüllen, also insbesondere im Bereich des „Jedermannschwimmens” die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Satzungszweck ist und der ausgeübte Zweckbetrieb in der Satzung genannt wird. Es bietet sich an, auf die ggf. erforderlichen Satzungsänderungen hinzuweisen.

 

Normenkette

AO 1977 § 65

AO 1977 § 67a

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