§ 19a Abs. 2 S. 1 EStG bestimmt, dass die vorläufige Nichtbesteuerung im LSt-Abzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewandt werden darf.

Formfreiheit der Zustimmung: Die Zustimmung muss klar und eindeutig sein sowie unbedingt gegeben werden. Der Arbeitnehmer kann sie mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften formfrei erteilen,[34] sie also nicht nur schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail), sondern auch mündlich geben.

Beraterhinweis Allerdings empfiehlt sich zur Nachweisvorsorge die Schriftform.[35] Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Zustimmung schon bei der Vereinbarung über die Übertragung der Vermögensbeteiligung dokumentiert werden.[36]

Zustimmungsmöglichkeit bis zum Abschluss des LSt-Abzugsverfahrens: Da eine Nachhaltung der vorläufigen Nichtbesteuerung bei der ESt-Veranlagung nicht möglich ist (§ 19a Abs. 2 S. 2 EStG), muss die Zustimmung bis zum Ende des LSt-Abzugsverfahrens erfolgen. Mithin kann diese noch nach dem Voranmeldungszeitraum der Übertragung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 41c Abs. 3 S. 1–3 EStG[37] bzw. § 42b Abs. 3 S. 1 EStG[38] gegeben werden.

Beraterhinweis Im Hinblick auf ihre Arbeitgeberfürsorgepflichten, zu denen auch Aufklärungs- und Hinweispflichten zählen,[39] sollten Arbeitgeberunternehmen auf die Irreversibilität der Folgen nach § 19a EStG im Zeitpunkt der Gewährung der Vermögensbeteiligung hinweisen.[40]Beachten Sie: Wegen der in § 19a EStG enthaltenen Vergünstigungen (s. unter 1.) sollte die Zustimmung im Zweifel erteilt werden. Alternativ zu den Vergünstigungen nach § 19a EStG kommt die Möglichkeit der Umgehung "trockenen" Einkommens durch die Einräumung von Optionsrechten oder durch Gewährung von Boni in Betracht, da eine solche (bloße) Einräumung noch nicht zu versteuern ist.[41]

[34] Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (731).
[35] Teilweise a.A.: Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (731): schriftliche bzw. elektronische Form.
[36] eKommentar EStG/Westermann, Stand: 1.7.2021, § 19a Rz. 20.
[37] Fahsel/Bergan, FR 2021, 729 (731); das Schreiben des BMF v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 – DOK 2021/1192053, EStB 2021, 19 (Apitz) (in dieser Ausgabe) = BStBl. I 2021, 2308 Rz. 41 verweist auf § 41c Abs. 3 S. 1 EStG.
[38] BeckOK/EStG/Bleschick, Stand: 1.10.2021, EStG § 19a Rz. 202.
[40] Westermann/Thor, FR 2021, 198 (201).
[41] Grisar/Zantopp, DStR 2020, 1768 (1771, 1773).

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