Dividende unterfällt der unbeschränkten ESt-Pflicht: Der inländische Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts beteiligt ist, ist mit einer aus dieser Gesellschaft resultierenden Dividende nach §§ 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Auch die DBA weisen das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu.

Grundsatz = Zufluss nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG: Nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einnahmen im Privatvermögen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie

  • bar ausgezahlt oder
  • einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Ausnahme beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft = Zuflussfiktion: Hiervon macht die ständige Rechtsprechung des BFH eine Ausnahme bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, wenn es um Forderungen des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft geht. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung

  • bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und
  • ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.

Gerechtfertigt wird dies damit, dass es der beherrschende Gesellschafter in der Hand habe, solche Beträge stehen oder sich auszahlen zu lassen. Auch bei Vereinbarung späterer Auszahlungszeitpunkte habe es der beherrschende Gesellschafter in der Hand – auch wenn er nicht selbst Geschäftsführer (GF) ist –, den GF entsprechend anzuweisen.[1]

Zuflussfiktion auch bei Dividende aus ausländischer Kapitalgesellschaft: Nach Auffassung des FG Münster[2] greift die Fiktion des Zuflusses beim beherrschenden Gesellschafter mit Fälligkeit der Forderung auch für den Auszahlungsanspruch auf Auszahlung einer Dividende aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft.

Beachten Sie: Wenn – wie im deutschen Gesellschaftsrecht – der Dividendenanspruch des Gesellschafters der ausländischen Kapitalgesellschaft durch den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung entsteht, bedarf es auch keiner expliziten Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunkts. Ab Beschlussfassung habe es der beherrschende Gesellschafter in der Hand, für die Auszahlung des Anspruchs zu sorgen.[3]

[3] So das FG Münster v. 17.1.2020 – 4 K 1526/16 E, EFG 2020, 525 für eine Beteiligung an einer polnischen Sp.z o.o.; vgl. auch das FG Baden-Württemberg für die Beteiligung an einer kroatischen Kapitalgesellschaft: FG Baden-Württemberg v. 23.7.2019 – 8 K 1194/15, EFG 2020, 1513, Az. des BFH: VIII R 32/19.

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