BMF, 23.03.1982, IV C 6 - S 1301 Span - 6/82

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien für die Behandlung der Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgendes:

Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA wird bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das zu einer in Spanien belegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, ist dagegen nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA die Freistellungsmethode vorgesehen.

Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind jedoch nicht von der deutschen Steuer freizustellen, vielmehr ist bei dieser Art von Einkünften eine spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Diese Auslegung ist darin begründet, daß ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht "eine in Spanien belegene Betriebstätte" darstellt. Die Bestimmung des Begriffs "Betriebstätte" in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens erwähnt nicht die land- und Forstwirtschaft. Diese Begriffsbestimmung hat lediglich für die Besteuerung der Unternehmensgewinne nach Artikel 7 DBA Bedeutung. Wenn aber Artikel 7 DBA Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht betrifft und diese Betriebe somit nicht unter Artikel 5 DBA fallen, so stellen diese Betriebe auch keine "Betriebstätte" im Sinne des Artikel 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst ee. DBA dar. Deshalb gilt die Freistellungsmethode als Ausnahme von dem Prinzip der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode nur für unbewegliches Vermögen, das zu einer gewerblichen Betriebstätte gehört, nicht aber für unbewegliches Vermögen, das zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.

Soweit sich aus früheren Verwaltungsverlautbarungen eine andere Rechtsauffassung ergibt, wird daran nicht mehr festgehalten. Wenn einzelnen Steuerpflichtigen auf Grund früherer Entscheidungen eine günstigere Behandlung zuteil wurde, kann es dabei bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1982 belassen werden.

Dies gilt auch für die Anwendung anderer Doppelbesteuerungsabkommen, die dem Abkommen mit Spanien entsprechende Regelungen enthalten.

 

Normenkette

DBA Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee

DBA Art. 23 Abs. 1 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 1982, 372

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