Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht nach Auffassung des BMF aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gem. § 54 Abs. 2 des BGB sollen deshalb zukünftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können.

Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung "LStHV" zulässig werden.

Aus diesem Anlass sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden.

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