FinMin Nordrhein-Westfalen, 21.5.2012, S 0270

 

I. Bescheinigung in Steuersachen

 

1. Zweck

Die Bescheinigung in Steuersachen dient nicht unmittelbar dem Sicherungsinteresse der Finanzbehörde. Sie dient vielmehr anderen Behörden und Auftraggebern, die bei ihrer Entscheidung/Genehmigung u.a. auch auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers abstellen, oder abzustellen haben.

 

2. Form und Inhalt

Die Bescheinigung in Steuersachen wird landeseinheitlich auf dem Vordruck Nr. 605/027 erteilt. Sie gilt nur im Original, ohne Streichungen, mit Dienstsiegel und Unterschrift oder als beglaubigte Fotokopie.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten. Die Wertung des steuerlichen Verhaltens bleibt hier demjenigen überlassen, der die beantragte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterfernverkehrskonzession, Erteilung von Aufträgen).

 

3. Gültigkeitsdauer

Die Bescheinigung in Steuersachen enthält keine zeitliche Bestimmung der Gültigkeit. Die Bewertung der bescheinigten aktuellen steuerlichen Fakten liegt bei der entgegennehmenden Behörde bzw. dem Auftraggeber. Es ist deren Entscheidungskompetenz anheimgegeben, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lässt.

 

4. Zuständigkeit

Bei Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften stellt in der Regel das für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen örtlich zuständige Finanzamt (§§ 19, 20 AO) die „Bescheinigung in Steuersachen” aus.

Im Fall der gesonderten/einheitlichen Feststellung ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 AO) zuständig. Ggf. ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt zu hören.

Bei Arbeitsgemeinschaften ist in der Regel für jedes der beteiligten Unternehmen eine „Bescheinigung in Steuersachen” des jeweils zuständigen Finanzamts erforderlich.

 

5. Voraussetzungen

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf formlosen Antrag hin in der gewünschten Anzahl erteilt. Bei den Angaben zur Erhebung (Steuerrückstände, gestundete Steuerbeträge, Zahlungsverhalten) hat der zuständige Veranlagungsbezirk in jedem Fall die Erhebungsstelle zu beteiligen.

Die Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen kann bei solchen Antragstellern bedenklich sein, die erst seit kurzer Zeit steuerlich geführt werden und daher dem Finanzamt noch unbekannt sind (z.B. bei Firmengründungen natürlicher und juristischer Personen).

In derartigen Fällen ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Neugründung handelt. Gegebenenfalls sind auch bei der Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen Voranfragen und Ermittlungen zur steuerlichen Vergangenheit angebracht.

Stellt das Finanzamt fest, dass hinter einem neu gegründeten Unternehmen eine Person oder Personenmehrheit steht, die sich zuvor bereits unter anderer Firma als steuerlich unzuverlässig erwiesen hat, so ist dies in der Bescheinigung unter Abschnitt B Nr. 7 „Sonstiges” entsprechend auszuführen.

 

II. Auskunft in Steuersachen (in Bürgschafts- und Garantieangelegenheiten)

Die Auskunftserteilung durch das Finanzamt in Landesbürgschafts- und Garantieangelegenheiten ist in zweifacher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Sie dient einerseits der Hergabe von Mitteln zur Finanzierung volkswirtschaftlich erwünschter Vorhaben an vertrauenswürdige Kreditnehmer. Andererseits soll sie verhindern, dass Bürgschaften zugunsten solcher Antragsteller übernommen werden, die ihren steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkommen. Diese Voraussetzungen hat jedoch nicht das Finanzamt, sondern die für die Kreditgewährung und die für die Übernahme der Landesbürgschaft zuständige Stelle zu prüfen.

Die Auskunftserteilung in Bürgschafts- und Garantieangelegenheiten kann mit dem Vordruck „Auskunft in Steuersachen (PWC)” (605/028, 1. Variante: 1001 Antrag) beim Finanzamt beantragt werden.

Die Erklärung des Antragstellers über die Befreiung vom Steuergeheimnis gestattet es den Finanzämtern, von sich aus, also ohne vorherige Anfrage, das Finanzministerium über die Oberfinanzdirektion insbesondere über jene Sachverhalte zu unterrichten, die dem Finanzamt vor Übernahme der Bürgschaft/Garantie bekannt sind und die Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Inanspruchnahme des Landes aus der begehrten Bürgschaft/Garantie kommen.

Die Auskunft wird mit dem für die PricewaterhouseCoopers AG bestimmten Vordruck „Auskunft in Steuersachen (PWC)” (Vordruck 605/028, 2. Variante: 1002 Auskunft) erteilt. Von einer Verwendung des Vordrucks „Bescheinigung in Steuersachen” (605/027) ist in derartigen Fällen Abstand zu nehmen.

Bei den Angaben zur Erhebung (Steuerrückstände, gestundete Steuerbeträge, Zahlungsverhalten) hat der zuständige Veranlagungsbezirk in jedem Fall die Erhebungsstelle zu beteiligen.

Der Kredit- bzw. Garantiegeber hat im Bewilligungsverfahren vor der Aushändigung der Bürgschafts-/Garantieurkunde erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sei...

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