Bescheinigung in Steuersachen

Bescheinigungen in Steuersachen werden von Steuerpflichtigen benötigt, wenn in nicht steuerlichen Verfahren die steuerliche Zuverlässigkeit von Bedeutung ist. So werden öffentliche Aufträge oftmals nur an steuerlich zuverlässige Auftragnehmer vergeben.

Bescheinigung in Steuersachen muss beantragt werden

Die Bescheinigung in Steuersachen muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie gibt Auskünfte über das steuerliche Verhalten des Antragstellers, beispielsweise zum Zahlungsverhalten, vorhandenen Steuerrückständen, oder auch der Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung gibt also Informationen darüber, wie ein Steuerpflichtiger in Steuersachen agiert. Deshalb wurde sie früher auch steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung genannt. Die Bescheinigung wird in einer deutsch-englischen Fassung ausgestellt.

Bescheinigung nur für Antragssteller

Nicht jeder kann die Bescheinigung beantragen – sie wird nur an den Steuerpflichtigen oder einen berechtigten Vertreter übersandt. Für die Ausstellung der Bescheinigung können Gebühren erhoben werden. So fallen beispielsweise in Berlin derzeit 17,90 EUR an. Die Gebühr kann jedoch entfallen. Wenn die Bescheinigung beispielsweise benötigt wird für die Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag, so sollte dieser Zweck angegeben werden. Das Finanzamt kann dann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten. Wer keinen Zweck angibt, muss mit einer Gebühr rechnen.

Formular für den Antrag

Informationen zur Bescheinigung in Steuersachen werden aktuell auf der Homepage der Senatsverwaltung Berlin zur Verfügung gestellt. Hier steht auch ein Antragsmuster zum Download bereit.

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