OFD Düsseldorf, 09.02.1996, S 2729 A - St 1312

Größere steuerbegünstigte Körperschaften unterhalten zum Teil Beschaffungsstellen, die die von den nachgeordneten selbständigen Untergliederungen benötigten Gegenstände (einheitliche Kleidung, Büromaterial, Hilfsmittel usw.) zentral einkaufen. Diese Wirtschaftsgüter werden mit einem Aufschlag, der Gewinn regelmäßig nicht entstehen läßt, an die Unterorganisationen verkauft, die damit in ihren Bereichen ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen.

Es wird gebeten, hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die Beschaffungsstellen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. der §§ 14, 64 AO darstellen. Sie können nicht als Zweckbetriebe i.S. des § 65 AO angesehen werden.

Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist u.a. Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dient. Der bloße Ein- und Verkauf von Gegenständen dient jedoch nicht den steuerbegünstigten Zwecken. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zwischen den Beschaffungsstellen und möglichen gewerblichen Anbietern eine nach § 65 AO schädliche Wettbewerbssituation besteht.

Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, daß auch die Beschaffungsstellen, die in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH) betrieben werden, die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nicht in Anspruch nehmen können.

 

Normenkette

AO § 14

AO § 64

AO § 65

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