(1) Steuerberater haben nur eine berufliche Niederlassung.

 

(2) Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein.

 

(3) Die berufliche Niederlassung eines Steuerberaters gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG (Syndikus-Steuerberater) kann sich bei seinem Arbeitgeber befinden. In diesem Fall sind dort die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufspflichten zu treffen.

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