OFD Koblenz, 26.3.2009, S 3014 b A - St 35 5

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat mit Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom 23.12.2008 bestimmt:

„Der BFH hat mit Urteil vom 11.6.2008, II R 71/05 im Anschluss an das Urteil vom 8.10.2003, II R 27/02 (BStBl 2004 II S. 179) entschieden, dass die Berücksichtigung einer Belastung einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a.F. nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundbesitzwerts führen kann.

Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.6.2008, II R 71/05 werden die Erlasse vom 1.3.2004 (BStBl 2004 I S. 272), nach denen die Rechtsgrundsätze des Urteils 8.10.2003, II R 27/02 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder aufgehoben.”

Die Grundsätze in der oben angegebenen Entscheidung des BFH vom 11.6.2008 (II R 71/05), nach der für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auf die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 68, § 176 BewG) abzustellen ist, gelten auch bei der Anwendung des § 138 Abs. 4 BewG.

Obwohl § 198 BewG, der den Verkehrswertnachweis für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens für Feststellungen ab dem 1.1.2009 regelt, ebenso wie § 138 Abs. 4 BewG als Bewertungsobjekt die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 176 BewG entspricht § 68 BewG) benennt, deren Begriffsinhalt die Berücksichtigung von Dienstbarkeiten ausschließt, ist von Verwaltungsseite die Auffassung zu vertreten, dass ein im Rahmen des § 198 BewG nachgewiesener Verkehrswert auch etwaige Belastungen und Rechte (solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, § 5 WertV) berücksichtigen kann. Diese Auslegung der Vorschrift ist durch den Verweis auf § 199 Abs. 1 BauGB und damit auf die Wertermittlungsverordnung (WertV) begründet. Zudem ist in § 10 Abs. 6 ErbStG eine Regelung aufgenommen worden, die besagt, dass ein Abzug von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, die sich bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt haben, bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist.

Die Bezugsverfügung vom 27.8.2001, S 3014 A – St 35 5/St 51 1 wird aufgehoben.

 

Normenkette

BewG § 68

BewG § 138 Abs. 4

BewG § 176

BewG § 198;

BewG a.F. § 146 Abs. 7;

ErbStG § 10 Abs. 6

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