Rz. 59

Ein Verstoß gegen § 328 HGB hat – unabhängig davon, ob es sich um freiwillige oder pflichtgemäße Publikationen handelt – keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Rechnungslegungsunterlagen. Für die Wirksamkeit ist einzig die Feststellung bzw. in Bezug auf den Bestätigungsvermerk die Erteilung relevant.

 

Rz. 60

Sind in den Unternehmenspublikationen Fehler oder Lücken enthalten, sind diese dem Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit entsprechend zu korrigieren. Von der Korrektur identifizierbarer kleiner Druckfehler kann allerdings abgesehen werden. Bei anderen Korrekturen kommt die erneute Kundgebung der ganzen Unterlagen als auch die Herausgabe einer verständlichen Korrekturmeldung in der gleichen Form in Betracht. Gleiches gilt für freiwillig publizierte Unterlagen.

 

Rz. 61

Liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 334 Abs. 1 Nr. 2b HGB geahndete Ordnungswidrigkeit. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist dabei, dass die Unterlagen bereits veröffentlicht wurden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 328 HGB ist dann regelmäßig bußgeldbewehrt. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 EUR betragen. Entgegen der fristgerechten Einreichung ist die normkonforme Übermittlung entsprechend den Vorgaben von § 328 HGB nicht von der das Unternehmensregister führenden Stelle (zuvor vom Betreiber des BAnz) zu prüfen (§ 329 Rz 10 ff.). Bzgl. einer möglichen über das Bußgeld hinausgehenden Bestrafung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats s. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG oder § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge