Rz. 130

Die in Jahr 2023 neu geschaffene Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer zu prüfen, ob das Unt verpflichtet ist, gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB für das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehende Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und (nur für den Fall des § 342 Abs. 1 HGB) ob das Unt dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

Aufgrund der Übergangsregelung in Art 90 EGHGB kommt die Vorschrift bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmals für das Geschäftsjahr 2026 zur Anwendung. Auf eine weitergehende Kommentierung wird zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, da es noch keine Anwendungsfälle gibt. Dies bleibt einer der Folgeauflagen vorbehalten.

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