Rz. 57

Weiter setzt die Tathandlung die Offenlegung des unrichtigen Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts voraus. Unter Offenlegung ist nach der Legaldefinition des § 325 Abs. 1 HGB die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Unterlagen, die Gj betreffen, die vor dem 1.1.2022 begannen, Einreichung des Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts (§ 325 Abs. 3 HGB) beim Betreiber des BAnz zu verstehen.

 

Rz. 58

Die Offenlegung kann dabei sowohl durch das befreite TU als auch durch dessen MU erfolgen.[1] Täter können daher sowohl die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU und des TU sein – je nachdem, wer die Offenlegung vornimmt. Aufsichtsratsmitglieder können nicht Täter sein.

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 32; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 75; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 52, Stand: 6/2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge