Rz. 11

Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 1 HGB fallen, nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die weiteren in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen müssen nicht an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt, bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, an den Träger des BAnz übergeben werden. Die daraus resultierende Nichteinreichung der GuV hat – sofern das Wahlrecht in Anspruch genommen wird – die Übermittlung eines unvollständigen Jahresabschlusses an das Veröffentlichungsorgan zur Folge.

 

Rz. 12

Die im HGB kodifizierten Aufstellungserleichterungen stehen nicht im Konflikt mit den in § 326 Abs. 1 HGB festgeschriebenen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auf eine Offenlegung kann entsprechend den Maßgaben des § 326 Abs. 1 HGB verzichtet werden, wenngleich von dem Recht auf Verzicht der Aufstellung des jeweilig gleichen Sachverhalts nicht Gebrauch gemacht wurde.[1] Nicht unter die Aufstellungserleichterungen fallen jedoch Zusammenfassungen i. S. d. § 265 Abs. 7 HGB; eine Offenlegung bedingt auch eine Aufstellung.[2]

 

Rz. 13

Weitere normierte Einreichungspflichten – etwa des AktG oder des GmbHG – bleiben von § 326 Abs. 1 HGB unberührt; ihnen ist weiterhin nachzukommen.[3]

[1] Vgl. Farr, AG 1996, S. 145; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 326 HGB Rz 23, Stand: 4/2022; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz 15; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 326 HGB Rz 21.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz 19.
[3] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 326 HGB Rn 4.

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