Rz. 4

§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt, dass KapG i. S. d. § 264d HGB die Offenlegung nach längstens vier Monaten vollziehen müssen (§ 325 Rz 166). Die Regelung, dass Unt, "die keine KapG i. S. d. § 327a HGB sind", von der Verkürzung ausgenommen sind, ist seit dem DiRUG nicht mehr direkt in § 325 Abs. 4 HGB verankert, wodurch die Dopplung mit § 327a HGB aufgehoben wurde.[1] Wird der Anwendungsbereich des § 327a HGB berührt, gilt zur Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, zur Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des BAnz) die in § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB festgeschriebene Höchstfrist von zwölf Monaten (§ 325 Rz 90 ff.).

[1] Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie v. 5.7.2021, BGBl 2021 I S. 3343.

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