2.1 Betroffene Personen

 

Rz. 23

Die Zuständigkeit für die Offenlegung bzw. Hinterlegung liegt bei den Personen, die als ständige Vertreter die Ges. in den Angelegenheiten der Zweigniederlassung (außergerichtlich und gerichtlich) vertreten können. Sie müssen bei Anmeldung der Zweigniederlassung benannt werden (§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Handelsbevollmächtigte können nur als ständige Vertreter agieren, wenn sie eine dauerhafte Prozessführungsbefugnis (§ 54 Abs. 2 HGB) und generelle Vertretungsmacht haben.[1] Hierbei wird es sich in erster Linie um Prokuristen handeln.[2]

 

Rz. 24

Sind keine Personen als Vertretungsberechtigte eingetragen, liegt die Verpflichtung bei den gesetzlichen Vertretern der Hauptniederlassung. Dies sind diejenigen, die die ausländische Ges. vertreten können, unabhängig davon, welchen Bezug sie zur inländischen Zweigniederlassung oder zum Inland aufweisen. Die Zuordnung dieses Vertretungsrechts richtet sich nach ausländischem Gesellschaftsrecht.

 
Praxis-Beispiel

Der CFO einer maltesischen Ltd. hat noch nie die deutsche Zweigniederlassung der Ges. aufgesucht, gleichwohl kann er für die Erfüllung des § 325a HGB verantwortlich sein. Es obliegt der Ges., durch organisatorische Maßnahmen (wie z. B. die Beauftragung externen Dienstleister) die Erfüllung dieser Pflicht zu gewährleisten. Sanktionen wegen deren Nichterfüllung richten sich nach ausländischem Recht. Hierbei kann ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt ggf. auch zu einer persönlichen Inanspruchnahme oder einer Nichtanwendbarkeit einer evtl. D&O-Versicherung führen.

 

Rz. 25

Sind mehrere Personen[3] verpflichtet für eine Offenlegung bzw. Hinterlegung zu sorgen, tragen sie in gleichem Maß Verantwortung. Bestehen innerhalb eines Leitungsgremiums Absprachen über die Aufgabenverteilung, gelten diese nur im Innenverhältnis, nicht aber ggü. Dritten. Evtl. Rückgriffs- und Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.

 

Rz. 26

Während des Insolvenzverfahrens besteht die Verpflichtung aus § 325a HGB fort. Diese obliegt dem Insolvenzverwalter, der gem. § 155 Abs. 1 InsO die handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen der Ges. zu erfüllen hat. Sofern sich Teile des Vermögens bei den ständigen Vertretern befinden, können diese u. U. neben dem Insolvenzverwalter verpflichtet sein.[4] Folglich treffen sie auch mögliche Sanktionen (Rz 50 ff.), wenn die Offenlegung ganz oder tw. unterbleibt.

[1] Vgl. BT-Drs. 12/3908 v. 3.12.1992 S. 16.
[2] Vgl. Seibert, DB 1993, S. 1706.
[3] Vgl. zum Fall mehrerer inländischer Zweigniederlassungen Rz 34.

2.2 Betroffene Unterlagen

 

Rz. 27

Offenzulegen bzw. zu hinterlegen sind die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem dort geltenden Recht erstellt, geprüft und offengelegt bzw. hinterlegt wurden. Hieraus ergibt sich, dass keine gesonderte Erstellungspflicht oder eine Begrenzung von Angaben der Hauptniederlassung in dem anderen Staat auf die inländische Zweigniederlassung zu erfolgen hat. Es sind die im Ausland vorhandenen Unterlagen zu verwenden. Folglich sind für den Umfang der offenzulegenden Unterlagen die Vorgaben des ausländischen Rechts entscheidend. Zumindest für EU- und EWR-Unt ist davon auszugehen, dass die Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften in den betroffenen Staaten einander angeglichen sind.[1] Da die Vorschriften insb. aufgrund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechte jedoch nicht identisch ausgestaltet sind, hat dies zur Folge, dass die offenzulegenden Unterlagen zwischen den einzelnen Staaten variieren können.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein ausländisches Unt, das eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, wird in der Rechtsform eines EinzelUnt geführt. Die ausländische Rechtsordnung sieht für diese Unternehmensform Erleichterungen vor, die eine Offenlegung von personenbezogenen Daten verhindern sollen. Diese Erleichterungen gelten auch i. R. d. inländischen Offenlegungspflicht, unabhängig davon, ob das deutsche Recht vergleichbare Befreiungen vorsieht.

 

Rz. 28

Zu den offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtigen Unterlagen gehören die Bilanz, die GuV, der Anhang, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Versagungsvermerk des Abschlussprüfers, ein Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses. Dies setzt jedoch jeweils voraus, dass diese Unterlagen nach dem nationalen Recht des Sitzstaates erstellt werden müssen. Besteht nach seinem Recht eine Befreiung (z. B. von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses infolge des Nichterreichens bestimmter Größenklassen), müssen diese Unterlagen im Inland auch nicht offengelegt bzw. hinterlegt werden. Insoweit ist auch nach ausländischem Recht zu entscheiden, ob sich der Bilanzersteller zutreffenderweise auf bestimmte Befreiungs- oder Erleichterungsvorschriften beruft.

 

Rz. 29

Unterlagen, die nicht nach ausländischem Recht offenlegungs-, hinterlegungs- oder prüfungspflichtig sind, fallen nicht in den An...

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