Besonders gravierend können die Folgen bei der Haftpflichtversicherung sein, wenn durch die Rechtsberatung die Grenze des § 5 RDG überschritten wurde. Grundsätzlich ist von der Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe auch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfasst, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden.[1] Daher geht der Versicherungsschutz i. d. R. nicht verloren, wenn irrtümlich davon ausgegangen wurde, dass das Handeln von § 5 RDG gedeckt war. Im Zweifelsfall sollte eine Deckungszusage der Haftpflichtversicherung eingeholt werden, auch wenn das Risiko besteht, dass die Haftpflichtversicherung die Deckungszusage ablehnt und dadurch ggf. ein interessanter Auftrag nicht oder nur mit Einschaltung von zur umfassenden Rechtsberatung befugten Personen übernommen werden kann.

[1] Brügge, in: Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 304.

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