Liest man in § 4 Ziff. 5 AVB-RSW (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Steuerberatern), dass bei einer Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sollte der Steuerberater mit seiner Versicherung abklären, inwieweit sinngemäß die Handlungsanweisungen wie bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz übernommen werden. Bei letzterem erstreckte sich das gedeckte Risiko auch auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, "soweit die nach Art 1, § 5 Nr. 2 RBerG gezogenen Grenzen nicht bewusst überschritten werden" (Teil 3 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater Abschnitt B IV).

Unabhängig davon, dass unterstellt werden kann, dass kein Steuerberater gegen das RDG vorsätzlich verstoßen will und wird, ist nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers wohl eine fahrlässige Überschreitung der Befugnisse laut RDG seitens des Steuerberaters von der Versicherung gedeckt. Aber es wird wohl Sache des Steuerberaters sein, im Schadensfall nachzuweisen, dass er nicht wissentlich gegen das RDG verstoßen hat.[1]

Solange einige auslegungsfähige Begriffe im RDG nicht durch die Rechtsprechung geklärt sind, wird sich die Versicherung, soweit nicht ausdrücklich im Vorfeld eine Deckungszusage erteilt worden ist, im Zweifelsfall darauf berufen, dass der Steuerberater wissentlich gegen das RDG verstoßen hat.

Logischerweise ist die Versicherung auch davon zu informieren und der Deckungsumfang abzuklären, wenn der Steuerberater die unter Tz. 3.2 aufgezeigten Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten anstrebt.[2] Bei einem Zusammenschluss von Steuerberatern mit Rechtsanwälten ist hinsichtlich der haftungsrechtlichen Folgen darauf zu achten, dass alle Beteiligten Haftpflichtversicherungen mit gleich hohen Versicherungssummen abschließen.

[1] 5.2.2 Ziffer 22 Nr. 5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung.
[2]

S. Abschnitt 3.2.

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