Eine Erbschaft gilt als angefallen, wenn sie nicht innerhalb der dafür geltenden kurzen 6 Wochen-Frist ausgeschlagen wird. Beratungen zu den Vor- und Nachteilen einer Ausschlagung sind grundsätzlich nicht erlaubt, da im Regelfall erbrechtliche Aspekte maßgebend sind. Ausnahmen sind schwer vorstellbar, selbst wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Steuerschulden besteht und die steuerliche Beratung darauf abzielt, Einwendungen gegen die Steuerschulden zu prüfen. Zwar würde eine im Zusammenhang damit erfolgende Beratung zu den Vor- und Nachteilen einer Ausschlagung einen sachlichen Zusammenhang zwischen Steuer- und Rechtsberatung begründen, die Rechtsberatung würde in einem solchen Fall aber im Vergleich zu Steuerberatung keinen untergeordneten Charakter haben; mithin würde sie nicht als Nebenleistung einzustufen sein.

Im Gegensatz dazu kann die Beratung zu der Frage der Annahme/Ausschlagung eines Vermächtnisses, insbesondere wenn damit steuerliche Einkünfte erzielt werden, von der Rechtsberatungsbefugnis nach § 5 RDG erfasst sein. Steht im Vordergrund der Beratung, welche steuerlichen Folgen mit der Annahme eines Vermächtnisses verbunden sind, etwa, weil dadurch Einkünfte aus Vermietung oder aus Gewerbetrieb begründet werden, kann die Rechtsberatung von untergeordneter Bedeutung sein. Ein Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die erbenden Personen auf Erfüllung des mit dem Vermächtnis zugewendeten Gegenstands.

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