OFD Erfurt, 21.8.2003, S 2333 A - 03 - L 226

Bezug: OFD Erfurt vom 9.7.2003, S 2333 A – 03 – L 221

Mit o.g. Verfügung wurde zur Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für die genannten Personen Stellung genommen. Danach richtet sich die Anwendung der Steuerfreiheit grundsätzlich bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. In Ergänzung zur o.g. Verfügung werden nachstehend die Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung für die einzelnen Personen erläutert.

Die beigefügte Übersicht (Anlage) gibt versicherungsrechtliche Entscheidungen zur Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Geschäftsführern wieder. Für den Fall, dass noch keine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger vorliegen sollte, kann sie als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

 

1. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vor, so dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen verpflichtet ist (vgl. BFH vom 10.10.2002, BStBl 2002 II S. 886).

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH liegt sozialversicherungsrechtlich auch nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH ausüben kann. Das ist i.d.R. der Fall, wenn der Anteil am Stammkapital der GmbH mindestens 50 % beträgt. Das Gleiche gilt auch bei einem Kapitalanteil von weniger als 50 %, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags für Beschlüsse der Gesellschaft eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist und dieser Anteil eine Sperrminorität darstellt, die ausreicht, eine Beschlussfassung zu verhindern oder wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und seine Tätigkeit wirtschaftlich gesehen nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt.

Zukunftssicherungsleistungen, die nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, zählen aber nur zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen. Um verdeckte Gewinnausschüttungen kann es sich z.B. handeln, wenn die Arbeitgeberanteile nicht klar und eindeutig in den Dienstverträgen festgelegt sind und eine mündliche Vereinbarung nicht besteht bzw. nicht nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Gesamtausstattung der Tätigkeitsvergütungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer unangemessen hoch ist. Zu beachten ist, dass ein sozialversicherungsrechtlich beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer für die Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben ist, steuerrechtlich nicht zwingend als beherrschender Gesellschafter anzusehen ist (vgl. A 31 VI KStR).

Ob es sich im Zweifelsfall um Arbeitslohn oder um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, ist im Einvernehmen mit der für die GmbH zuständigen VTB K zu entscheiden.

 

2. Vorstandsmitglieder einer AG oder eines VVaG

Vorstandsmitglieder einer AG unterliegen nach § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich nicht der Rentenversicherungspflicht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 38/98 R) davon auszugehen, dass sie regelmäßig keine (abhängig) Beschäftigten i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV sind, weil das AktG die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Wesentlichen als nicht abhängig geregelt hat. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Der Vorstand hat dagegen nach § 76 Abs; 1 AktG die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Ihm obliegt die Geschäftsführung (§ 77 Abs. 1 AktG) und die Vertretungsbefugnis nach außen (§ 78 AktG), die nicht beschränkt werden kann (§ 82 Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglieder unterliegen keinen Weisungen durch den Aufsichtsrat. Dieser hat vielmehr lediglich eine Überwachungsfunktion (§ 111 Abs. 1 AktG). Ein Vorstandsmitglied kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG). Soweit die Handlungsmöglichkeiten des Vorstandes im Übrigen begrenzt sind, beruht dies nicht auf Einzelanordnungen, sondern auf generell-abstrakten Leitlinien (Gesetz, Satzung, Beschlüsse der Hauptversammlung), deren Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung des BSG keine abhängige Beschäftigung angenommen. Dem gegenteiligen Urteil des BSG vom 31.5.1989 (4 RA 22/88) lag ein von der Regel abweichender Sachverhalt im rentenversicherungsrechtlichen Sinne zugrunde.

Auch Vorstandsmitglieder einer großen VVaG sind grundsätzlich nicht Arbeitnehmer im sozialversiche...

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