Obwohl sich die Sachverhaltskonstellationen ähneln, sind sie umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu würdigen.

Einheitlich zu prüfen ist, ob es eine beständige Struktur von Personal und Sachmittel gibt, die eine Leistungserbringung ermöglichen.

In der vorgegebenen Sachverhaltskonstellation sprechen einige Punkte für die Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch den Arbeitnehmer im Homeoffice. Allerdings gibt es an einigen Stellen auch Auslegungs- und Gestaltungsspielräume, die im Ergebnis zu einer Ablehnung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch das Homeoffice führen.

Unproblematisch stellt der angestellte Arbeitnehmer im Homeoffice ein ausreichendes Personalmittel dar. Er ist dem Unternehmer als Arbeitnehmer eindeutig zuzuordnen und erbringt vollumfänglich eine Leistung für den Unternehmer. Bei einem festangestellten Arbeitnehmer ist auch die beständige Verfügbarkeit für das Unternehmen in der Regel unproblematisch anzunehmen. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung fallen gerade eigene Angestellte stets unter die Voraussetzungen für das Vorliegen von eigenem Personal.

Problematischer ist, ob eine ausreichende technische Ausstattung zur Leistungserbringung vorliegt. Nach der Rechtsprechung müssen die für die Leistungserbringung notwendigen Sachmittel vorhanden sein. In Abhängigkeit der Leistung, die der Unternehmer schuldet, kann es ausreichen, dass dem Arbeitnehmer lediglich ein Laptop zur Verfügung steht. Beispielsweise in der IT-Dienstleistung, der Rechts-, Steuer- oder allgemein der Beratung ist es unbestritten, dass ein Laptop ausreicht, um beispielsweise Gutachten zu schreiben, Erklärungen zu erstellen oder Abläufe oder Programme zur entwerfen oder zu programmieren. Allerdings könnte die Notwendigkeit über das Endgerät auf den firmeneigenen Server zugreifen zu müssen und darüber die Leistung zu erbringen gegen den Laptop als ausreichendes technisches Mittel sprechen. Auch die neuste Rechtsprechung gibt keine Hinweise in welcher konkreten Ausgestaltung die technische Ausstattung vorliegen muss.

Momentan scheint es ungeklärt, ob trotz der Möglichkeit des mobilen Arbeitens der Zugriff auf Dateien auf dem unternehmenseigenen Server entscheidend sein kann und somit den Arbeitnehmer im Homeoffice fiktiv an die eigentliche Arbeitsstätte am Unternehmenssitz verlegt. Ziel ist es, vorab zu bestimmen, an welchem Ort die notwendige personelle und technische Ausstattung zur Erbringung der Leistung vorliegt.

Sofern die Leistungserbringung allein durch einen "mobilen Arbeitsplatz" am Wohnsitz des Arbeitnehmers – wenn auch über den Zugriff auf den unternehmenseigenen Server – möglich ist, gelangt die technische Ausstattung (Laptop, Drucker, Handy etc.) zur Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte. Welchen zeitlichen Rahmen das Umsatzsteuerrecht für die Beständigkeit der Struktur vorsieht, bleibt unklar. Nach unserem Dafürhalten ist die Beständigkeit in der Umsatzsteuer in jedem Fall schneller erreicht als in den Ertragsteuern. Insbesondere, da es – wie oben beschrieben – nicht um die Zuweisung von Gewinnen, sondern um die Möglichkeit zur Leistungserbringung geht, welche den umsatzsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt darstellt.

Für die oben beschriebenen Sachverhaltskonstellationen Alternative 1 und 2 unterstellen wir, dass der Mitarbeiter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden technischen Ausstattung in der Lage ist, die Leistung von seinem Wohnort aus dem Homeoffice zu erbringen. Er begründet eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte. Bei Alternative 3, in dem aus dem Homeoffice nur ein unselbstständiger Leistungsteil erbracht wird, kann keine Betriebsstätte vorliegen. In der Alternative 4 liegt ebenfalls keine Betriebsstätte vor, da die technische Ausstattung im Homeoffice nicht in ausreichender Weise vorhanden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge