Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind von der Rechtsprechung bestätigt. Für das Vorliegen einer festen Niederlassung bzw. einer Betriebsstätte bedarf es einer Beständigkeit und Struktur von Personal und Sachmitteln, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

In Abgrenzung zu ertragsteuerlichen Voraussetzungen sind die Hürden der Umsatzsteuer weniger konkret und auf das eigentliche Besteuerungssubstrat, nämlich die Leistung, bezogen. Aus unserer Sicht ist somit das Risiko umsatzsteuerrechtlich eine Betriebsstätte zu begründen, rechtlich kompliziert und dadurch in der Praxis schwer abzuschätzen.

Bislang gibt es allerdings auch keine wirklichen Anhaltspunkte oder Systematik, wie zu beurteilen ist, ob ausreichende Personal- und Sachmittel für die Dienstleistungserbringung vorliegen. Das ist aber auch wenig verwunderlich, da die Rechtsprechung einzelfallbezogen ist und keinen dogmatischen Ansatz verfolgt. Für den Steuerpflichtigen bringt das aber maximale Unsicherheit mit sich. Gerade die Homeoffice-Thematik wirft viele dieser – scheinbar bereits beantworteten Fragen – erneut auf und lässt erkennen, dass dieselben Probleme in einem anderen Gewand gänzlich unbeantwortet sind.

Im Folgenden wollen wir mit einer grundsätzlichen Fallgestaltung die entscheidenden Punkte herausarbeiten, die das Homeoffice zur umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte werden lassen, aber auch einen Weg aus der Zuordnung der Leistung zu dieser Betriebsstätte bieten.

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