Zuflussfiktion: Ist eine Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG somit den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach dem EWSG[14] als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen.

Beachten Sie: Dieses gilt entsprechend für die Abrechnungen:

  • der Vermieter und Verpächter nach dem EWSG[15] sowie
  • der Wohnungseigentümergemeinschaften.[16]

Gegenstand des Besteuerungsverfahrens sind hierbei die in dem Veranlagungszeitraum erteilten

  • Endabrechnungen
  • mit den dort konkret endabgerechneten Entlastungen der Vergangenheit.

Diese Rechnungen und Abrechnungen enthalten zeitraumbezogene Aufschlüsselungen von Verbräuchen und die darauf entfallenden Entlastungen nach § 123 Abs. 1 EStG. Sie enthalten insoweit eine übersichtliche Bündelung der bisher lediglich vorläufigen Zahlungen.

Für den Zufluss ist daher der Veranlagungszeitraum maßgebend, in dem die Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurden.[17]

Beraterhinweis Für die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG[18] gelten zudem die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung nach § 126 EStG entsprechend.

[15] Vgl. § 5 Abs. 1 und 5 EWSG.
[16] Vgl. § 125 EStG.
[17] Vgl. BT-Drucks. 20/4729.
[18] Siehe zu den Grundsätzen der Besteuerung auch Schumann, EStB 2023, S. 23, mit weiteren steuerlichen Implikationen zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages. Sog. Milderungszonen.

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