Kommentar

Ausgaben für die Beerdigung naher Angehöriger sind i. d. R. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen abgedeckt sind ( § 33 EStG ; BFH, Urteil v. 10. 10. 1990, III R 93/87, BStBl 1991 II S. 140). Wie der BFH nunmehr entschieden hat, muß sich der hinterbliebene Angehörige auf die Beerdigungskosten auch Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung anrechnen lassen, die ihm anläßlich des Todes des nahen Angehörigen aufgrund vertraglicher Bezugsberechtigung außerhalb des Nachlasses zufließen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.02.1996, III R 7/94

Zur Erläuterung:

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH durften Beerdigungskosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind, die dem Kostenträger (i. d. R. dem Erben) außerhalb des Nachlasses zufließen und die auf die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen entfallen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten steht und beide Ereignisse durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelöst werden (BFH, Urteil v. 19. 10. 1990, III R 93/87, BStBl 1991 II S. 140).

Entsprechendes gilt für Leistungen aus einer Lebensversicherung . Eine solche soll zwar i. d. R. der eigenen Versorgung im Alter dienen. Sie soll aber ebenso im Todesfall die begünstigten Angehörigen finanziell absichern, sie z.B. auch vor einer Belastung mit den durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelösten Kosten bewahren. In Fällen, in denen der Empfänger der Leistungen aus der Lebensversicherung zugleich als Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat, ist er durch diese Verpflichtung, soweit die Versicherungsleistungen reichen, wirtschaftlich tatsächlich nicht belastet.

An dieser Beurteilung ändert nichts, daß bei einer Kapital lebensversicherung die Kapitalbildung im Vordergrund steht. Auch in den Nachlaß selbst fallende Teile des Vermögens wie z. B. Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere sollen oftmals der eigenen Versorgung im Alter oder der Sicherstellung naher Angehöriger dienen. Gleichwohl hat ein solcher Vermögenszufluß zur Folge, daß eine außergewöhnliche Belastung versagt wird, soweit die Beerdigungskosten aus dem übergegangenen Vermögen bestritten werden können.

Außergewöhnliche Belastungen -ABC

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